GewAbfV

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung hat Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb und die Entsorger.

Durch diese Verordnung besteht bereits heute schon Handlungsbedarf für ihr Unternehmen.

Wir schulen und beraten Sie bei der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung!

LIB Lünig Beratung Gewerbeabfallverordnung

Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die überarbeitete Verordnung legt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen gesetzlich neu fest. Die Gewerbeabfallverordnung betrifft jeden gewerblichen Abfallerzeuger.

Die neue Verordnung führt dazu, die Vorgaben zur Abfalltrennung und sortenreinen Erfassung im Betrieb über die Getrenntsammlungspflicht, auszubauen.

Durch unsere Umsetzungsberatung erarbeiten wir eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene gesetzeskonforme Umsetzung der GewAbfV.

Wir sind in diesem Bereich beratend tätig.

Für Kunden:              Dokumentationspflicht

Für Baustellen:         Beratung und Umsetzung auf Großbaustellen für Abfälle > 10m³

Für Entsorger:          Thematik – Erreichen der Wertstoffquoten


Umsetzung der GewAbfV in Gewerbebetrieben / Handwerksbetrieben

Wenn Sie mehr als 10 m³ Abfall im Jahr entsorgen, dann fallen Sie ab 01.08.2017 unter die GewAbfV!

Gewerbeabfallverordnung Lünig Ingenieur Beratung

Viele Unternehmen sind der Auffassung, dass sie heute schon die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung erfüllen. Dabei erkennen Sie jedoch nicht, dass die Dokumentationspflicht von ihnen erfolgen muss und zusätzliche Getrennthaltungen erforderlich sind. Die Dokumentation ist durch einen Sachverständigen zu prüfen und auf Verlagen der Behörde vorzulegen.

Achtung, die erste Dokumentation muss zum 01.09.2017 für das Jahr 2017 erfolgen.

Für 2018 ist die Dokumentation im Januar 2018 zu erstellen.

Unsere Umsetzungsberatung umfasst:

  • Bestandsaufnahme des derzeitigen Sammelsystems in Ihrem Unternehmen und Fotodokumentation der Standorte und Behälter.
  • Ermittlung der Getrenntsammlungsquote anhand der vorliegenden Abfallbilanz.
  • Erarbeitung von Umsetzungsmaßnahmen zum Erreichen der Getrenntsammlungsquote.
  • Erarbeitung von Umsetzungsmaßnahmen bei Nichterreichen der Getrenntsammlungsquote.
  • Sichtung der aktuellen Entsorgungsverträge incl. Bewertung der Entsorgungspreise.
  • Betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen für ihren Betrieb.
  • Erstellung einer prüffähigen Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung

Wir freuen uns, wenn wir mit Ihnen die Gewerbeabfallverordnung unternehmensnah umsetzen können.


  Umsetzung der GewAbfV auf Baustellen

Fallen auf der Baustelle mehr als 10 m³ Abfall pro Jahr an?

Dann müssen Sie ab den 01.08.2017 die Abfälle auf der Baustelle trennen, erfassen und dokumentieren!

 Gewerbemüll Entsorgung Lünig Beratung

Wenn Sie nicht getrennt sammeln können, müssen Sie die Abfallgemische einer Behandlungsanlage zuführen.

Wir erarbeiten für Sie das passende Baustellen-Entsorgungskonzept damit Sie gesetzeskonform die GewAbfV erfüllen.

Ihnen werden durch die LIB GmbH sinnvolle und wirtschaftliche Lösungen unterbreitet, die Sie in die Lage versetzen, die durch Sie zu erbringenden Dokumentationen mit geringen Aufwand zu erstellen.


Umsetzung und Auswirkungen der GewAbfV in Entsorgungsbetrieben

Mit der Umsetzung der Getrenntsammlung werden bei den Kunden neue logistische Anforderungen eintreten.

Durch das Aufstellen von zusätzlichen Sammelbehältern werden sich Mengen und Tourenpläne verschieben.

Lünig Ingenieur Beratung

Den Annahmeplätzen kommt im Rahmen der Umsetzung eine größere Bedeutung zu. Bei den getrennt gesammelten Abfällen muss sichergestellt werden, dass diese in der Qualität nicht verschlechtert werden.

Im Rahmen der übernommenen Abfälle ist es aber auch erforderlich, die Abfälle auf Qualitäten zu bewerten. Nur Abfälle die den Qualitäten entsprechen können einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Gleiches gilt auch für Abfallgemische.

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr feststellen, und dokumentieren. Die Dokumentation ist zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Sortier- und Recyclingquoten müssen dabei eingehalten werden. Die Vorbehandlungen müssen die in der GewAbfV festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Unsere Beratung und Schulung ihrer Mitarbeiter führt zu einer zielorientierten Umsetzung der GewAbfv in Ihrem Entsorgungsbetrieb!


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